VERBAND BERLINER VERWALTUNGSJURISTEN e.V.

Stand: 09/2024

§ 1 Name und Sitz des Verbandes
(1) Der Verband führt den Namen „Verband Berliner Verwaltungsjuristen“.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Verbandes
(1) Der Verband ist die Berufsorganisation der Verwaltungsjuristen in Berlin und Brandenburg.
(2) Zweck des Verbandes ist die Wahrung und Förderung der beruflichen Interessen der Berliner Verwaltungsjuristen sowie die Pflege der Beziehungen zwischen Bevölkerung und Verwaltung. Der Verband wird mit  Berufsorganisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zusammenarbeiten.
(3) Der Verband verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Er arbeitet auf überparteilicher Grundlage.
(4) Der Verband kann anderen Vereinigungen als Mitglied beitreten.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Verbandes kann jeder werden, der
a) die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt oder
Diplomjurist ist und
b) im Dienst einer Einrichtung der öffentlichen Hand in Berlin oder in Brandenburg steht.
(2) Mitglied des Verbandes kann auch werden, wer nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst seinen Wohnsitz in Berlin oder Brandenburg hat und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a) erfüllt.
(3) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt nur durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Wegfall der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2.
Dienstunfähigkeit, Erreichung der Altersgrenze oder Versetzung in den Ruhestand berühren die Mitgliedschaft nicht.
(5) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.
Er muss schriftlich bis zum 15. November des Jahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(6) Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden.
Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ausschlussmitteilung über den Vorstand Beschwerde an die Mitgliederversammlung erhoben werden, die endgültig darüber entscheidet.
(7) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte am Verbandsvermögen.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr geht vom 01.05. bis zum 30.04.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes eine Beitrags- und Gebührenordnung.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft
Der Vorstand ernennt Ehrenmitglieder auf Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe
Organe des Verbandes sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
Ihre Aufgaben sind insbesondere:
a) Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder,
b) Wahl der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Abberufung des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder,
e) Beschluss über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) Beschluss über den Beitritt des Verbandes zu anderen Vereinigungen,
g) Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrages,
h) Beschluss über Satzungsänderungen,
i) Beschluss über den Einspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,
j) Beschluss über die Auflösung des Verbandes.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Die Mitglieder sind mit einer Einladungsfrist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres findet die Mitgliederhauptversammlung statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens der vierte Teil der Mitglieder den Antrag schriftlich unter Angabe der Tagesordnung stellt.
(4) Der Schriftform der Absätze 2 und 3 genügt es, wenn die Einladung per E-Mail verschickt wird oder auf der Webseite des Verbandes öffentlich bekannt gemacht wird.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 9 Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf der Hauptversammlung für die Dauer zweier Geschäftsjahre einen Vorsitzenden und bis zu zehn Mitglieder des Vorstandes.
Der Vorstand bleibt über das Geschäftsjahr hinaus bis zur Neuwahl im Amt.
Die Verteilung der Aufgaben auf die Vorstandsmitglieder erfolgt durch den Vorstand.
(2) Jedes Mitglied des Vorstandes kann jederzeit sein Amt niederlegen.

§ 10 Protokollierung der Beschlüsse
(1) Die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
(2) Die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich vom Protokollführer niederzulegen. Das Protokoll wird in der nachfolgenden Vorstandssitzung von den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes bestätigt.

§ 11 Vertretung des Verbandes
Zur Vertretung des Verbandes sind der Vorsitzende allein oder zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam berechtigt.

§ 12 Geschäftsführung des Verbandes
(1) Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Der Vorstand kann einzelne Mitglieder des Verbandes mit Sonderaufgaben betrauen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Entfällt

§ 13 Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes
(1) Eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Verbandes kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Im Fall der Auflösung hat die Mitgliederversammlung gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens Beschluss zu fassen.

§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Datum der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.